Kaufvertragsrecht

Mangel der Kaufsache

Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft, dann stehen diesem unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche und Rechte gegen den Verkäufer zu.

a) Sachmangel (Fehlerbegriff)
Ein Sachmangel liegt dann vor,
– wenn die Sache nicht die vertraglich vereinbart Beschaffenheit aufweist
(z. B. Benzinverbrauch eines Kfz) oder
– wenn die Sache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist (z. B. Verkäufer ist bekannt, dass der Kunde die Maschine für den Dreischichtbetrieb benötigt, die verkaufte Maschine eignet sich im Hinblick auf die Betriebsdauer aber nur für den Einschichtbetrieb)

oder

– wenn die Sache sich nicht für die übliche Verwendung eignet und nicht die übliche Beschaffenheit vorhanden ist, die der Käufer erwarten kann (z. B. gekaufter Topf ist undicht)

oder

– wenn Abweichungen zu Werbeaussagen des Herstellers auftreten, selbst wenn die fragliche Beschaffenheit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde (z. B. Werbeaussage täuscht über Traglast eines Kfz-Anhängers)

oder

– wenn eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer vorgenommen wird (Maschine wird vom Verkäufer oder Gehilfen falsch angeschlossen)

oder

– wenn eine Montageanleitung fehlerhaft ist, oder
– wenn eine andere Sache geliefert wird (z. B. grünes Kfz wird statt des bestellten roten Kfz geliefert) oder
– wenn eine „Zuweniglieferung„ vorliegt (Anstatt 20 bestellter Flaschen Wein kommen nur 19).
Nach neuem Recht liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn eine geringfügige Beschaffenheitsabweichung vorliegt.

Tipp:
• Durch eine detaillierte Produktbeschreibung kann vermieden werden, dass dem Käufer Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Sache zustehen. Die Produktbeschreibung muss zum Inhalt des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer gemacht werden.
• Es reicht nicht aus, dass nur der Käufer von einer bestimmten Verwendung der Sache ausgeht.
Äußerungen, die der Käufer im Hinblick auf die Sache während des Verkaufsgespräches macht, sollten deshalb aufmerksam verfolgt werden und, wenn diese nicht der möglichen Verwendung der Sache entsprechen, richtig gestellt werden.
Die Verkäufer sollten für die Führung von Verkaufsgesprächen besonders geschult werden.

b) Rechtsmangel
Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn Rechte Dritter in Bezug auf die Sache bestehen und diese Rechte nicht im Kaufvertrag
übernommen wurden.

c) Zugesicherte Eigenschaft
Das neue Schuldrecht kommt ohne den Begriff der zugesicherten Eigenschaft aus. Nach altem Recht war ausdrücklich geregelt, dass eine Sache auch dann mangelhaft war, wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Durch die neu im Gesetz aufgenommene weite Definition des Sachmangels ist eine zusätzliche Regelung zur zugesicherten Eigenschaft entbehrlich geworden. Eigenschaftszusicherungen des Verkäufers können aber zum Vorliegen einer Garantie führen, in der das Einstehen für vorhandene Eigenschaften versprochen wird.

3. Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Sachen

a) Vorrangig: Anspruch auf Nacherfüllung
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer zunächst den Anspruch auf Nacherfüllung. Nach seiner Wahl kann er die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen.
Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer verweigern, wenn:

– die Erfüllung unmöglich ist, d. h. die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, oder
– die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Entfällt wegen unverhältnismäßiger Kosten eine Art der Nacherfüllung, so beschränken sich die Rechte des Käufers auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung.
Die Kosten für die Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen. Um hohe Transportkosten der mangelhaften Sache zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bei Vertragsabschluss den Leistungsort genau zu bestimmen.

b) Nachrangig: Rücktritt, Minderung, Schadensersatz

Rücktritt
Wenn der Nacherfüllungsanspruch nicht durchsetzbar ist, greift der Rücktrittsanspruch ein. Voraussetzung hierfür ist der erfolglose Ablauf einer vom Käufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist.
Bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist ein sofortiger Rücktritt grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn
– die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder
– ein Fixgeschäft vorliegt, oder
– der sofortige Rücktritt nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, oder
– wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (in der Regel zwei Fehlversuche), oder der Verkäufer hat beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder die dem Käufer zustehende Nacherfüllung ist diesem unzumutbar.

Bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Minderung
Statt des Rücktritts kann auch die Minderung gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Die Voraussetzung sind die selben wie beim Rücktritt (s. oben). Die Minderung ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich.

Schadensersatz
Zunächst kann der Käufer Ersatz des Schadens verlangen, der aus der Mangelhaftigkeit der Sache selbst entsteht. Der Anspruch ist in der Regel auf Ersatz der Kosten gerichtet, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen.
Insbesondere bei umfangreichen Mängeln reicht dieser Anspruch möglicherweise nicht aus und der Käufer kann unter Rückgabe der mangelhaften Sache „Schadensersatz statt der ganzen Leistung„ verlangen. Auch kann Ersatz für erlittene Vermögensschäden verlangt werden (z. B. mangelbedingten Nutzungsausfall einer Produktionsanlage und den somit entgangenen Gewinn). Wird „Schadensersatz statt der Leistung„ begehrt, muss zusätzlicheine vom Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sein, es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich (s. oben, Rücktritt). Der Schadensersatzanspruch wird nur gewährt, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Entscheidend hierfür ist, welche Sorgfaltspflichten den Verkäufer hinsichtlich eines Produktes treffen. Zusätzlich kann der Käufer den sogenannten Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen. Ein solcher Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache weitere Rechtsgüter des Käufers beschädigt werden (z.B. Lieferung einer mangelhaften Maschine führt dazu, dass die Produktionshalle des Käufers durch Brand zerstört wird).

4. Verjährung der Mängelansprüche
Die Ansprüche und Rechte des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Mangels der gekauften Sache verjähren grundsätzlich in zwei Jahren.
Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer kann von der 2jährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht abgewichen werden. Etwas anderes gilt nur bei Gebrauchtwaren. Hier kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.
Ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer, dann soll die Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Neuwaren auf ein Jahr verkürzt werden können (unter Vorbehalt im Hinblick auf die momentan noch unklare Rechtslage). Durch eine Individualvereinbarung kann die Gewährleistung auch ausgeschlossen werden. Davon erfasst ist nicht die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumaterialien und Bauwerke.
Verjährungserleichterungen können vereinbart werden. Das gilt nicht, wenn es sich um Kaufverträge zwischen Verkäufer und privatem Kunden handelt (Verbrauchsgüterkauf).
Beim Verkauf gebrauchter Sachen gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte auszuschließen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein diesbezüglicher Haftungsausschluss auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen herbeigeführt werden kann (Angabe unter Vorbehalt). Weiter darf über Allgemeine Geschäftsbedingungen kein Ausschluss und keine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und kein Ausschluss und keine Begrenzung der Haftung für Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgenommen werden.
Ein gesetzlicher Haftungsausschluss ergibt sich dann, wenn der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte oder ihm grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist.

Ein weiterer besonderer Haftungsausschluss folgt aus der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf gemäß § 377 HGB. Danach ist der Unternehmer, wenn er Ware erwirbt, zur unverzüglichen Untersuchung bei Wareneingang verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Nur bei versteckten Mängeln, die bei der Kontrolle der Ware nicht entdeckt werden konnten, bleiben die Mängelansprüche bestehen.

5. Wertersatz
Erhält der Käufer im Zuge der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt er vom Vertrag zurück, muss er die mangelhafte Sache herausgeben. Für die Zeit der Nutzung hat er dem Verkäufer gegenüber Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes kommt es auf den Umfang der Nutzung an. Problematisch ist hierbei die genaue Ermittlung des Gebrauchsvorteils.

6. Garantie
Durch die Vereinbarung einer Garantie wird dem Begünstigten ein Anspruch eingeräumt, derüber die gesetzlichen Rechte hinausgeht. Nun ist bei der Garantie gegenüber Verbrauchern erforderlich, dass im Text der Hinweis enthalten ist, das die Mängelansprüche weiterhin bestehen bleiben und alle Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, z. B. Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Bei einer Herstellergarantie muss die gesetzliche Vermutung beachtet werden, dass ein auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat. Damit wird zweifelhaft, ob es in Zukunft mit dem Gesetz vereinbar ist, Garantiezusagen von der Einhaltung bestimmter Bedingungen (z. B. Wartung in Fachwerkstätten) abhängig zu machen. Zu beachten ist, dass eine Garantiezusage auch mündlich gewährt werden kann. Das ist bei Verkaufsgesprächen zu berücksichtigen.

Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solcheversteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden.
Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkaufin den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand.
Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Garantie ist keine Gewährleistung!

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.
Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.
Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.
Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.).
Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen „Topf“. Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.